Bundesrat will betreutes Wohnen fördern

Kurz vor Weihnachten positive Neuigkeiten aus Bundesbern - Der Nationalrat spricht sich für Beiträge für betreutes Wohnen aus.

Hilfsbedürftige AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner mit Anrecht auf Ergänzungsleistungen sollen dank Betreuung vermehrt zuhause wohnen können. Der Nationalrat hiess eine entsprechende Gesetzesanpassung gut. Mit der Vorlage sollen Alters- und Pflegeheime entlastet werden. Betreutes Wohnen fördern ist ein gesellschaftliches Problem, welches unbedingt angegangen werden muss und die Sentivo begrüsst den Entscheid des Nationalrats und die Bestrebungen des Bundesrats.

Seniorenbetreuung zu Hause in der Schweiz soll mit Beiträgen AHV unterstützt werden

Der Bundesrat will die Autonomie älterer Menschen und das Wohnen im eigenen Zuhause fördern. Deshalb sollen künftig AHV- und IV- Rentnerinnen und -Rentner, die Ergänzungsleistungen (EL) beziehen, Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die das selbständige Wohnen ermöglichen. Neu sollen etwa Notrufsysteme oder Mahlzeitendienste in den EL berücksichtigt werden. Die Leistungen sollen als vorschüssige Pauschalen ausbezahlt werden. Der Nationalrat hiess eine entsprechende Gesetzesanpassung gut. Mit der Vorlage sollen Alters- und Pflegeheime entlastet werden. Nun muss noch der Ständerat über das Geschäft befinden.

Seniorenbetreuung zu Hause als Alternative zum Altersheim

Etwa ein Drittel der Personen, die in einem Alters- und Pflegeheim leben, benötigt weniger als eine Stunde Pflege pro Tag. Der Eintritt in ein Pflegeheim lässt sich verzögern oder sogar vermeiden, wenn ältere Menschen in einer altersgerechten Wohnung leben und/oder Spitex-Leistungen beziehen können. Es ist ein Bedürfnis älterer Menschen, dass sie so lange wie möglich selbstbestimmt im eigenen Zuhause wohnen können. Dafür benötigen sie nicht nur gesundheitliche Unterstützung, sondern auch Hilfe und Betreuung im Haushalt, Mahlzeitendienste oder eine sichere Umgebung (Sturzprävention).

Inhalt der Botschaft

Die neuen Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause sollen nicht nur Altersrentnerinnen und -rentnern mit EL zustehen, sondern auch Bezügerinnen und Bezügern einer IV-Rente mit EL. Damit wird das Gebot der Gleichbehandlung von Alters- und IV-Rentenbeziehenden berücksichtigt. Die Leistungen der EL werden aber erst ausgerichtet, wenn das Leistungsangebot der IV ausgeschöpft ist.

Leistungen müssen nicht vorfinanziert werden

Die Leistungen der EL für Hilfe und Betreuung zu Hause, mit welchen das betreute Wohnen unterstützt werden soll, sollen in Form einer Pauschale vorschüssig an die EL beziehende Person ausgerichtet werden, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. Diese Auszahlungsmodalität ist für die Versicherten vorteilhaft, weil sie die Leistungen nicht vorfinanzieren müssen. Gleichzeitig bleibt der administrative Aufwand für die Durchführung begrenzt. Die Leistungen umfassen je nach Bedarf:

  • Notrufsystem
  • Haushaltshilfe
  • Mahlzeitendienst
  • Fahr- oder Begleitdienst

Beim Zuschlag für die Miete einer barrierefreien Wohnung und der Kostenvergütung von entsprechenden Wohnungsanpassungen (Schwellen, Handläufe usw.) soll jeweils der effektive Betrag vergütet werden.

Die Leistungen kommen Versicherten zugute, die aufgrund ihres Alters oder ihrer gesundheitlichen Einschränkung eine gezielte Unterstützung benötigen, um selbständig wohnen zu können. Sie sollen, wie auch die Zuschläge fürs Wohnen, den Krankheits- und Behinderungskosten zugeordnet und damit vollständig von den Kantonen getragen werden. Die Kantone hatten dies in der Vernehmlassung bemängelt. In seiner Botschaft hält der Bundesrat daran fest, weil dies den Zuständigkeiten und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen entspricht, die seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs 2008 gelten. Schliesslich trägt der Bundesrat der angespannten finanziellen Lage des Bundes Rechnung.

Die zusätzlichen Kosten für die Kantone werden für das Jahr 2030 auf rund 340 bis 730 Millionen Franken bei Einsparungen von 280 Millionen geschätzt. Die Einsparungen ergeben sich durch die verzögerten oder verhinderten Heimeintritte und fallen allein bei den Kantonen an.

Quelle: Informationen aus der Medienmitteilung des Bundes vom 13. September 2024